- Vorwort –
Mit diesem Lizenzvertrag gewährt der Lizenzgeber, die TERRA CLOUD GmbH, Hankamp 2, 32609 Hüllhorst, dem Lizenznehmer eine Lizenz für die Software "TERRA Drive". TERRA Drive ist eine Applikation, das Daten sichert und sich besonders für die Synchronisation zwischen verschiedenen Computern über lokale oder Online-Netzwerke, den Austausch und die Übertragung von Daten und sicherem Online-Speicher eignet.
§ 1 Gegenstand des Vertrages
Die Software TERRA Drive kann vom Lizenznehmer von der Webseite https://drive.terracloud.de heruntergeladen werden. Die Benutzerrechte für diese Software werden durch den hier vorliegenden Vertrag geregelt.
§ 2 Nutzungsrechte
Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer kein exklusives und kein übertragbares Nutzrecht der Software “TERRA Drive". Das Nutzungsrecht wird ohne förmliche Einschränkung und für die - getrennt von diesem Vertrag - jeweils vereinbarte Laufzeit eingeräumt.
a) Die Software wird "pro Benutzer" lizenziert, d.h. die Software berechtigt einen Benutzer zur gleichzeitigen Nutzung auf beliebig vielen elektronischen Geräten (Computer, Smartphones, Tablets). Wenn Sie die Software durch mehr als einem Benutzer nutzen möchten, muss das Nutzungsrecht entsprechend erweitert werden. Für diesen Fall muss eine weitere Lizenz erworben werden.
b) Zur Nutzung der Software ist ausschließlich der Lizenznehmer berechtigt. Die Mitarbeiter des Lizenznehmers gelten nicht als Dritte sowie alle anderen Personen, die sich für die vertragliche Nutzung beim Lizenznehmer aufhalten.
§ 3 Modifizierungen der Software
Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software zu dekompilieren, zu
ändern, zu überarbeiten oder zu modifizieren. Eine Ausnahme hiervon gilt nur,
soweit das in §69 Urheberrechte dies für die Schaffung einer Schnittstelle zu
anderen Softwareprodukten oder zur Beseitigung von Computerfehlern zwingend
zulässt.
Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software so zu ändern, dass in
irgendeiner Weise die Rechte, Patente, Marken oder Urheberrechte anderer
Parteien oder Unternehmen verletzt werden.
Der Lizenznehmer ist berechtigt die Software zu dekompilieren allerdings nur im Rahmen der von §69c Urheberschutzgesetzt Zustimmungsbedürftige Handlungen in Nr. 2 vorgegeben gesetzlichen Umfang und nur wenn TERRA CLOUD GmbH keine schriftliche Kommunikation erteilt hat, in welcher eine angemessene Zeit/Datum und Informationen angegeben wurde um die Interoperabilität mit anderen Hard- und Software zu ermöglichen. Bevor der Lizenznehmer selbst oder durch Dritte den Softwarefehler beseitigt, räumt er der TERRA CLOUD GmbH oder in diesem Fall dem Softwarehersteller dal33t GmbH das Recht ein, zu versuchen, den Softwarefehler zu beheben. Dem Auftraggeber stehen keine Nutzungs- und Vertriebsrechte an der Änderung zu, die über die in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinausgeht. Der Lizenznehmer kann - gegen angemessene Vergütung - die Einräumung eines nicht ausschließlichen, räumlichen und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechts einschließlich des Rechts auf Unterlizenzierung verlangen.
Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt die Software zu modifizieren bzw. nur
innerhalb des Rahmens wie es in §69d Urheberrechtsgesetz definiert ist.
Es ist Ihnen nicht gestattet, Anwendungsprogramme, wiederverwendbare
Komponenten oder andere Softwareelemente zu entwickeln, die mit der
ursprünglichen oder geänderten Version der Software in Verbindung stehen.
Verlässt der Lizenzgeber den Lizenznehmer im Rahmen von Nachbesserungs- oder Supportergänzungen (z. B. Patches) oder neuen Versionen (Updates) oder im Rahmen dieser Vereinbarung eine Neuauflage des Vertragsgegenstandes (Upgrade), die früher erbrachte Vertragsgegenstände ersetzt ("alte Software"), oder durch eine spezielle Vereinbarung weitere Softwaremodule, so gelten die Bestimmungen dieser Vereinbarung.
§ 4 Verbreitung der Software
Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren und wörtliche Kopien der Applikation zu verteilen, es sei denn, Sie haben eine schriftliche Genehmigung der TERRA CLOUD GmbH.
Auch unter der Bedingung, dass der Empfänger der geänderten Kopie der Software den Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung zustimmt, dürfen keine Kopien oder geänderten Kopien dieser Software durch den Lizenznehmer verteilt werden. Das gilt für das Recht weltweit und für jedes erdenkliche Medium.
§ 5 Rechte am geistigen Eigentum
Es werden keine Rechte an dieser Software gewährt, es sei denn, dies wird
ausdrücklich vereinbart. Jeder weitere Versuch, die Software zu kopieren, zu
ändern, weiter zu lizenzieren oder zu verteilen, ist verboten und hebt Ihre
Rechte aufgrund dieser Lizenz automatisch auf.
Ohne vorherige schriftliche Erlaubnis der dal33t GmbH ist der Lizenznehmer
nicht berechtigt gegenüber Dritten unter dal33t GmbH aufzutreten noch eine
Verbindung oder Support mit dal33t GmbH vorzugeben. Das Recht am gesamten
geistigen Eigentum für die gesamte Applikation verbleibt bei der dal33t GmbH,
unter welchen Umständen auch immer. Änderungen der Applikation oder Beiträge zu
den Änderungen, Vorschlägen, Anhängen, Patches oder anderen Änderungen, die
sich auf einen Teil der Applikation beziehen, übertragen keine Eigentumsrechte
oder sonstigen geistigen Eigentumsrechte an Dritte mit Ausnahme der dal33t
GmbH.
Jeder Mitwirkende unterliegt den Bedingungen dieses Vertrages und gewährt der dal33t GmbH hiermit eine nicht exklusive, weltweite, gebührenfreie Lizenz zur Vervielfältigung, Herstellung abgeleiteter Werke hieraus, zur öffentlichen Ausstellung, zur öffentlichen Ausführung, zur Verbreitung oder zur Lizenzierung des Beitrags des Mitwirkenden und zwar im Quellcodeformat.
§ 6 Lizenzgebühr und Zahlung
a) Jede Organisation, natürliche und juristische Person, welche das hier vorliegende Software verwendet muss eine Softwareregistrierungs- und Nutzungsgebühr bezahlen. Die genauen Preise sowie Volumenumfang für Organisation und Personen von TERRA CLOUD Partnern entnehmen Sie bitte aus den Informationen Ihres Vertragspartners.
b) Eine Zahlung der Lizenzgebühr für die
Software-Registrierung und der Lizenzgebühr an die TERRA CLOUD GmbH aufgrund
der Bestimmungen dieses Vertrages ist erforderlich, unabhängig davon, ob die
Software modifiziert oder in Originalform vorliegt.
Alle Preise der TERRA CLOUD GmbH verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Rechnungsstellung für alle feststehenden Artikel erfolgt am ersten Werktag
des Monats. Von Seiten der TERRA CLOUD GmbH erbrachte Zusatzleistungen, die
nicht Vertragsbestandteil sind, erfolgen, wenn nicht ausdrücklich abweichend schriftlich
vereinbart zu dem jeweils gültigen Vergütungssatz der TERRA CLOUD GmbH gem.
Preisliste zzgl. Mehrwertsteuer. Die TERRA CLOUD GmbH wird den Lizenznehmer vor
Erbringung der kostenpflichtigen Leistungen darauf hinweisen, dass es sich um
kostenpflichtige Leistungen handelt.
Die TERRA CLOUD GmbH hat das Recht, die Preise mit einer Vorankündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsanfang schriftlich anzuheben. Beträgt die Preissteigerung mehr als 8% pro Jahr hat der Lizenznehmer das Recht, den Vertrag außerordentlich schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen zum Wirksamwerden der Preiserhöhung zu kündigen. Sind die Preiserhöhungen nachweislich nicht durch die TERRA CLOUD GmbH zu vertreten, besteht für den Lizenznehmer kein Kündigungsrecht. Dies gilt insbesondere für Kostenanpassungen, die direkt oder mittelbar durch die Gesetzgebung oder durch die Bundesnetzagentur verursacht werden. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen binnen 14 Tagen ohne Abzug zu begleichen. Ist zum vereinbarten Zeitpunkt die Zahlung nicht eingegangen, ist der Lizenznehmer ohne Mahnung in Verzug
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Rechnungsbetrag vollständig
auf dem Konto der TERRA CLOUD GmbH eingegangen ist. Die TERRA CLOUD GmbH ist
grundsätzlich nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel zu akzeptieren. Im Falle
nicht eingelöster Schecks oder Lastschriften zahlt der Lizenznehmer die
entstandenen Bankspesen zzgl. einer Bearbeitungsgebühr von 20 Euro.
c) Die TERRA CLOUD GmbH hat das Recht, Leistungen einzuschränken
oder zu sperren, wenn der Lizenznehmer schuldhaft mit einem Betrag, der
mindestens zwei Monatsvergütungen des zugrunde liegenden Vertrages ausmacht, in
Verzug ist. Sie hat das Recht, trotzdem Erfüllung zu verlangen oder den Vertrag
fristlos zu kündigen. Wenn Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit
des Lizenznehmer erheblich in Frage stellen und die Vermutung nahe legen, dass
die Zahlungen für die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht sicher erbracht
werden können, hat die TERRA CLOUD GmbH das Recht, weitere Leistungen nur gegen
Zahlung einer Sicherheitsleistung oder gegen Vorkasse zu erbringen.
Eine Rechnung gilt als zugegangen, wenn diese via Fax oder E-Mail an den Lizenznehmer
übermittelt wird. Rechnungen und Leistungsnachweise zum Beispiel durch
Verbrauchsmessungen gelten als freigegeben und genehmigt, wenn der Lizenznehmer
diesen nicht binnen 14 Tagen nach Erhalt schriftlich widerspricht.
Die Aufrechnung von Gegenansprüchen ist nur dann zulässig, wenn diese
Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
§ 7 Haftung
Die einzelnen Leistungen der TERRA CLOUD GmbH sind in der
Bestellung und den Leistungsbeschreibungen der TERRA- Produkte definiert, die
unter https://downloads.terracloud.de abgerufen werden können.
Die Anwendung steht dem Lizenznehmer im Monatsmittel zu
99,98 % bei einer Ausgangsleistung von 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche zur
Verfügung. Diese 99,98 % reduzieren sich um Zeiten notwendiger Wartungsarbeiten
an Hard- und Software der TERRA CLOUD GmbH (z.B. Einspielen von Updates). Diese
Arbeiten dauern in der Regel nicht länger als zwei Stunden. Ist absehbar, dass
sie länger dauern werden, wird TERRA CLOUD GmbH dem Lizenznehmer möglichst drei
Tage zuvor davon Kenntnis geben. TERRA CLOUD GmbH wird die Arbeiten möglichst außerhalb
der üblichen Kernarbeitszeiten eines Unternehmens erbringen. Die genauen Wartungszeiten
sind in der jeweiligen Leistungsbeschreibung dargestellt.
Sollte aufgrund von Ausfallzeiten die Netzwerkverfügbarkeit nicht dem genannten Monatsmittel entsprechen, werden die Minderleistungen gutgeschrieben. Dafür ist es erforderlich, dass der Auftraggeber die Minderleistung spätestens 21 Tage nach Ablauf des betroffenen Kalendermonats reklamiert. Es gelten folgende Gutschriftsätze:
Verfügbarkeit |
Minderung der Monatsmiete |
Der Lizenznehmer ist verpflichtet zur Sicherung seiner Daten innerhalb der Anwendung zum Beispiel durch Backups vor Verlust zu schützen. Dies ist nicht Bestandteil der Leistung.
TERRA CLOUD GmbH schuldet die in der Bestellung vereinbarte Verfügbarkeit der vertraglichen Leistungen am Übergabepunkt. Übergabepunkt für die vertraglichen Leistungen ist der Routerausgang des Rechenzentrums der TERRA CLOUD GmbH. Unter Verfügbarkeit verstehen die Parteien die technische Nutzbarkeit der Leistungen am Übergabepunkt zum Gebrauch durch den Lizenznehmer unter Verwendung der Zugriffssoftware.
Die Übertragungsgeschwindigkeiten im Internet können durch die TERRA CLOUD
GmbH
nicht beeinflusst werden. Verzögerungen bei der Übertragung oder teilweise
Nichterreichbarkeit sind nicht von der TERRA CLOUD GmbH zu vertreten.
Um bei veränderten technischen Standards, rechtlichen Veränderungen oder
sonstigen äußeren Faktoren stets eine optimale Leistung anbieten zu können, behält
sich die TERRA
CLOUD GmbH technische Änderungen vor.
Die TERRA CLOUD GmbH darf sich zum Zwecke der optimalen Leistungserbringung der
Leistungen Dritter bedienen. Sie steht für die rechtzeitige Leistungserbringung
nur dann ein, wenn sie selbst die erforderlichen Leistungen rechtzeitig erhält
und sie die Bestellung rechtzeitig aufgegeben hatte. Die TERRA CLOUD GmbH kann
den Vertrag außerordentlich kündigen, wenn ihr die erforderliche Leistung ohne
eigenes Verschulden unmöglich wird In diesem Fall werden dem Lizenznehmer bereits
geleistete Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen unverzüglich zurückerstattet.
Darüber hinaus gehende Ansprüche des Lizenznehmers sind ausgeschlossen.
§ 9 Abschlussbestimmungen
Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches materielles Recht unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen dieses Vertrages beeinträchtigt nicht die Gültigkeit des übrigen
Vertragsinhaltes.
Ergeben sich in der praktischen Anwendung dieses Vertrages Lücken, die die
Vertragspartner nicht vorgesehen haben, oder wird die Unwirksamkeit einer
Regelung rechtskräftig
oder von beiden Parteien übereinstimmend festgestellt, so verpflichten sie
sich, diese Lücke oder unwirksame Regelung in sachlicher, am wirtschaftlichen
Zweck des Vertrages orientierter angemessener Weise auszufüllen bzw. zu
ersetzen.
Verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzgesetzes ist:
Olaf Tenti
Gesellschaft für Datenschutz und Informationssicherheit mbH
Körnerstraße 45; 58095 Hagen
Telefon: + 49 (0) 2331 / 35 68 32 - 0
E-Mail: tenti@gdi-mbh.eu
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